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Gewässerordnung

G E W Ä S S E R O R D N U N G    für Tageskarteninhaber

1) Der Angler hat den staatlichen Fischereischein oder Jugendfischereischein und den Erlaubnisschein bei sich zu führen und bei Kontrollen vorzulegen. Kontrollberechtigt sind die Vorstandschaft, die Fischereiaufseher und jedes volljährige Vereinsmitglied, das im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeines und Jahreserlaubnisscheines ist.


2) Das Fischen ist mit zwei Handangeln, mit je einem Vorfach in den Vereinsweihern vom Ufer aus erlaubt, jedoch nur eine Angel auf Raubfisch. In der Fichtelnaab und der Gregnitz (Gemarkung Ebnath) ist das Angeln nur mit einer Handangel mit einem Vorfach erlaubt. Jugendliche mit stattlichen Jugendfischereischein dürfen ab 1. Mai bis zur Raubfischschonzeit mit zwei Handangeln fischen, davon nur eine auf Raubfisch. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Gehälterte Fische dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden. Der Fang von Friedfischen mit Doppel- oder Drillingshaken ist verboten.

Das Angeln mit lebendigen Köderfischen ist verboten.

Nicht lebensfähige (auch Untermaßige) Fische zählen zum Tagesfanglimit und müssen somit in die Fangliste eingetragen werden. Tote oder nicht lebensfähige Fische sind dem Gewässer zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Jeder maßige Fisch ist unverzüglich in die Fangliste einzutragen, bevor das Fanggerät erneut ausgelegt wird.

Die ausgefüllte Fangliste ist nach Beendigung des Angelns in die aufgestellten Wurfkästen am Wasser einzuwerfen.


3) Die Schonzeiten und Schonmaße müssen eingehalten werden. (siehe Tabelle) Untermassige oder während der Schonzeit gefangene, lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Zu beachten ist § 11 und § 14 der AVBayFig.


4 ) Fangmengen pro Angeltag für Tageskarteninhaber

Erwachsene

Jungfischer

Zwei Edelfische (dazu zählen)

Einen Edelfisch: (dazu zählen)

Karpfen, Hecht, Zander, Wels, Salmoniden

Karpfen, Hecht, Zander, Wels, Salmoniden

- davon jeweils nur 1 Raubfisch (Hecht, Zander oder Wels)

Zusätzlich zwei Schleien, drei Aal, Weißfische

- davon jeweils nur 1 Salmonide

 

Zusätzlich zwei Schleien / drei Aale / drei Weißfische

 

Bei Fang von Salmoniden in Gregnitz vorher bei Gewässerwart anmelden.

Das Tagesfanglimit in Fließgewässern des Vereins beträgt pro Tag im ganzen Verein eine Salmonide


5) Nach dem Fang des zweiten, bzw. bei Jungfischern des ersten massigen Edelfisches ist das Angeln an diesem Tag sofort einzustellen. (Danach ist auch kein nächtlicher Aalfang mehr möglich).

Fische dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind. (siehe § 11 AVBayFig Bayern)


6) Der Fischfang im Vereinsgewässer beginnt für die Erlaubnisscheinbesitzer am 1. Januar und endet am 31.Dezember des jeweiligen Jahres. Eisfischen ist verboten. Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen ist der Fang auf die eingesetzte Fischart verboten. Siehe Bekanntmachung im Schaukasten am jeweiligen Gewässer. Das Blinkern und Schleppen ist in den Vereinsgewässern vom 1. Oktober bis 30. April verboten. Ab 01. Oktober erfolgt keine Tageskartenausgabe mehr an Gastangler. Gastanglern ist der Fang von Raubfischen im den Vereinsgewässern erst ab 01. Juni erlaubt.


7) Der Angelplatz ist sauber zu halten. Für Flur und Sachschäden haftet jeder Angler selbst. Offene Feuerstellen sind verboten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatgrundstück der Firma Elektro-Nickl ist verboten. Parkmöglichkeit am Nicklweiher ca.400 m nach dem Ortsschild Ebnath, bei der Holzbrücke.


8)  Die Gewässergrenzen sind genau einzuhalten. In Zweifelsfällen ist auf das Angeln zu verzichten.


9)  Fischsterben bitte sofort der Vorstandschaft (09234/980567) oder der Polizei (Tel. 110) melden.


10) Jugendliche bzw. Jungfischer. Inhaber des Jugendfischereischeins müssen beim Angeln in Begleitung eines Erwachsenen mit staatl. Fischereischein sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben. Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben. 

Ausnahme: Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht angeln, jedoch keine Aufsicht über andere Jugendliche übernehmen.


11) Diese Bestimmungen gelten nur für den Fischerclub Ebnath e.V.! Verstöße gegen diese Gewässerordnung und deren Ergänzung zur Gewässerordnung (Bußgeldkatalog), sowie gesetzliche Vorschriften, können den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines, als auch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

Im Übrigen gelten in Bayern die gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes und der AVBayFig.


Schonmaße und Schonzeiten in unseren Vereinsgewässern

Fischart

 

 

 

 

Schonmaße 

Schonzeiten

Wels

 

 

 

 

keines

keine

Hecht

 

 

 

 

50

15.2.  -   30.4.

Zander

 

 

 

 

50

15.2.  -   30.4.

Karpfen

 

 

 

 

35

keine

Schleie

 

 

 

 

26

1.5.   -    30.6.

Aal     *1)

 

 

 

 

50

keine

Salmoniden (Bach-, Regenbogenforelle)

 

26

1.10.  -   15.4.

Bachsaibling

 

keines

keine

Äsche

 

 

 

 

35

1.1.    -   30.4.

Für alle nicht aufgeführten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestschonmaße und Schonzeiten der Bayerischen Landesfischereiverordnung und der AVBayFig.

  

*1) Schonzeiten Aal nur in Einzugsgebieten Elbe, Rhein und Weser.

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